Unsere Delegierten für den Landesrat



Auszug aus der Landessatzung zum Landesrat:

§ 14 Aufgaben des Landesrates  
 
(1) Der Landesrat ist das oberste Beschluss fassende Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Er gewährleistet die gegenseitige Information über und die Koordination von Planungen der Kreisverbände, des Landesvorstandes und der Landtagsfraktion. Er hat Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand.  
 
(2) Der Landesrat berät und beschließt insbesondere über:  
a) grundsätzliche politische und organisatorische Fragen,  
b) den jährlichen Finanzplan auf Vorschlag des Landesvorstandes,  
c) Anträge, die an den Landesrat gestellt oder durch den Landesparteitag an den Landesrat überwiesen wurden,  
d) Angelegenheiten, bei denen der Landesvorstand wegen ihrer politischen Bedeutung oder wegen der mit ihnen verbundenen finanziellen Belastungen eine Beschlussfassung des Landesrates für notwendig erachtet,  
e) Aktivitäten, die bei ihrer Durchführung erhebliche finanzielle Mittel oder personelle Ressourcen der Kreisverbände binden.  
 
§ 15 Zusammensetzung und Wahl des Landesrates  
 
(1) Dem Landesrat gehören mit beschließender Stimme an:  
a) Vertreterinnen und Vertreter der Kreisverbände, welche kein Mitglied des Landesvorstandes sind. Ausnahme bilden hierbei die Mitglieder nach Absatz 1b.  
b) mit beschließender Stimme zwei durch den Landesvorstand aus seiner Mitte bestimmte Mitglieder,  
c) mit beschließender Stimme zwei VertreterInnen des anerkannten Hochschulverbandes sowie zwei VertreterInnen des anerkannten Jugendverbandes sowie mit beratender Stimme jeweils eine Vertreterin, bzw. ein Vertreter von landesweiten Zusammenschlüssen teil.  
d) Dem Landesrat können weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.  
 
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter werden von den Kreisparteitagen bzw. Kreismitgliederversammlungen gewählt. Dabei stehen jedem Kreisverband 2 Mandate zu.  
 
(3) Die Mitglieder mit beratender Stimme werden auf Beschluss des Landesparteitages durch Organe, Versammlungen und sonstige Gremien der Partei und ihrer Zusammenschlüsse bestimmt.  
 
(4) Die Mitglieder werden auf die Dauer von höchstens zwei Kalenderjahren bestellt. Für die Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen.  
 
§ 16 Arbeitsweise des Landesrates  
 
(1) Der Landesrat tritt bei Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen.  
 
(2) Der Landesrat muss auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen werden oder wenn es mindestens ein Viertel der Landesratsmitglieder oder mindestens drei Kreisverbände unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.  
 
(3) Der Landesrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder ein fünfköpfiges Präsidium mit verbindlicher Aufgabenteilung, welchem Einberufung und Tagesleitung obliegen  
 
(4) Das Präsidium des Landesrates lädt mit einer Frist von zwei Wochen zu den Landesratssitzungen unter Angabe der vorläufigen Tagessordnung und des Tagungsortes ein.  
 
(5) In besonderen politischen Situationen kann eine außerordentliche Landesratssitzung mit einer einwöchigen Ladungsfrist einberufen werden. Auf einer außerordentlichen Landesratssitzung darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.  
 
(6) Anträge an den Landesrat sind mindestens 10 Tage vor einer Sitzung zu stellen. Sie werden den Delegierten mindestens fünf Tage vor der Landesratssitzung zugestellt. Bei einer außerordentlichen Landesratssitzung können diese Fristen verkürzt werden. Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 10 Delegierten auch unmittelbar auf der Landesratssitzung eingebracht werden. Sie können nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Landesratsmitglieder behandelt werden.  
 
(7) Der Landesrat gibt sich eine Geschäftsordnung.  
 
(8) Der Landesrat gibt dem Landesparteitag einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit zwischen den Parteitagen.