Kreissatzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Name lautet "DIE LINKE" Kreisverband Dithmarschen.
2. Das Tätigkeitsgebiet ist der Kreis Dithmarschen.
3. Der Sitz des Kreisverbandes ist Meldorf.
4. Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Partei "DIE LINKE" kann jede/r werden, die/der das 14
Lebensjahr vollendet hat und sich zu den programmatischen Grundsätzen
der Partei bekennt,die Bundessatzung anerkennt und keiner anderen
Partei im Sinne des Parteiengesetzes angehört.
2. Der Eintritt in die Partei "DIE LINKE" erfolgt durch eine schriftliche
Eintrittserklärung gegenüber dem Kreisverband oder dem
Bundesvorstand.
3. Die Mitgliedschaft wird 6 Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung
beim Kreisvorstand wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch gegen die
Mitgliedschaft vorliegt. Der Kreisparteitag kann die Mitgliedschaft vor
Ablauf dieser Frist durch Beschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft setzen.
Bis zum Wirksam werden der Mitgliedschaft hat jedes andere Mitglied der
Partei ein Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft.
Der Einspruch ist begründet beim Kreisvorstand geltend zu machen und
durch diesen nach Anhörung des Mitgliedes unverzüglich zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung des Kreisvorstandes kann Widerspruch bei der
zuständigen Schiedskommission eingelegt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand zu
erklären.
6. Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag so gilt dies als Austritt
aus der Partei, sofern zuvor durch den zuständigen Kreisvorstand die
Begleichung der Beitragsrückstände angemahnt und dem Mitglied ein
Gespräch angeboten worden ist und dabei keine Verständigung erzielt
wurde. Der Kreisvorstand stellt den Austritt fest und teilt dies dem
Mitglied mit. Legt das Mitglied Widerspruch gegen diese Feststellung bei
der Schiedskommission ein, bleibt seine Mitgliedschaft bis zur
endgültigen Entscheidung unberührt
7. Ein Mitglied kann nur durch eine Schiedskommission im Ergebnis eines
ordentlichen Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung und
nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der
Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
§ 3 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied hat das Recht:
a) an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei
uneingeschränkt mitzuwirken,
b) sich mit anderen Mitgliedern zum Zweck der gemeinsamen
Einflussnahme in der Partei zu vereinigen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und die Satzung
einzuhalten,
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu
respektieren,
c) regelmäßig seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,
d) bei Wahlen für Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften
und sonstigen Wahlämtern nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.
§ 4 Mitwirkung von Gastmitgliedern
Menschen, die sich für Politische Ziele und Projekte der Partei
angagieren, ohne selbst Mitglied zu sein, können in Gliederungen und
Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen übertragene
Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen. Über die Übertragung
von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die jeweiligen
Gliederungen und Zusammenschlüsse.
1. Nicht auf Gastmitglieder übertragene Rechte sind:
a) das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden,
b) das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten,
über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und
Vermögen und über Haftungsfragen.
c) das passive Wahlrecht bei Wahlen zu Vorständen, Schieds- und
Finanzrevisionskommissionen sowie bei Wahlen zu
Vertreterversmmlungen zur Aufstellung von Kandidatinnen und
Kandidaten für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften
d) das aktive Wahlrecht bei der Aufstellung von Kandidatinnen und
Kandidaten für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften.
2. Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den
Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlungen. Das Beschlussprotokoll muss die
Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die Befristung der
übertragenen Rechte genau bestimmen.
3. Die Übertragung des aktiven Wahlrechtes in einer
Mitgliederversammlung ist auf die laufende Versammlung befristet.
4. Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung
von Mitgliederrechten.
§ 5 Gleichstellung
1. Zur Förderung der Gleichstellung aller Mitglieder ist bei allen
innerparteilichen Wahlen von Vorständen und bei der Nominierung von
Kandidat/innen für die Wahlen zu den parlamentarischen
Vertretungskörperschaften grundsätzlich ein mindestens 50 %iger
Frauenanteil zu gewährleisten.
2. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen der besonderen
Begründung und eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit der
entsprechenden Versammlung
§ 6 Gliederung und Zusammenschlüsse
Der Kreisverband hat das Recht, sich in nachgeordnete
Gebietsverbände zu gliedern (Ortsverbände, Basisorganisationen).
Ortsverbände (OV) Ein Ortsverband organisiert die Parteimitglieder in einem Verwaltungsbereich desKreises (Stadt, Amt). Er kann gebildet werden, wenn er über mindestens 7 im Verwaltungsbereich wohnende Mitglieder verfügt. Über Ausnahmen der Zugehörigkeit zu einem Ortsverband entscheidet der Kreisverband in Absprache mit den betroffenen Ortsverbänden.Bei ausreichender Mitgliederzahl können in einem Verwaltungsbereich auch mehrere Ortsverbände gebildet werden.
Basisorganisationen (BO) können frei gebildet werden. Hier genügen 3 ortsansässigeMitglieder.
Der Vorstand einer Untergliederung besteht aus mindestens 3 Mitgliedern :1. Sprecher/in, 2. Sprecher/in, Schriftführer).
5. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände die den
Verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich
beeinträchtigen, sind zulässig.
6. Nachgeordnete Gebietsverbände besitzen keine selbstständige
Kassenführung und Finanzplanung.
Im Rahmen der Haushaltsplanung des Kreisverbandes können die
Gebietsverbände Mittel für ihre politische Arbeit beantragen.
§ 7 Organe
1. Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:
a) Der Kreisparteitag
b) Der Kreisvorstand
c) Die Finanzrevisionskommission
§ 7.1 Kreisparteitage
1. Der Kreisparteitag wird im ersten Quartal eines jeden Jahres als
Jahreshauptversammlung vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
Der Kreisparteitag konstituiert sich als Kreismitgliederversammlung.
2. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
Zu seinen Aufgaben gehört:
a) die Beschlussfassung über:
> die Konstituierung des Kreisparteitages und seiner Organe, sowie
die Geschäftsordnung, die Wahlordnung.
> den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den
Finanzrevisionsbericht (unmittelbar nach den Berichten ist dazu die
Diskussion anzusetzen).
> die Entlastung des Vorstandes.
> die politische Strategie und die Grundlinien der aktuellen Politik des
Kreisverbandes.
> das Wahlprogramm für Kommunalwahlen.
> die Erarbeitung von Vorschlägen für die Kandidatur zu
Kommunalwahlen.
> die Erstellung von Wahllisten zur Kommunalwahl.
b) die Wahl des Kreisvorstandes.
c) die Wahl der Finanzrevisionskommission (mindestens 2 Personen).
d) die Wahl der Delegierten für Parteitage und sonstige Parteigremien.
e) die Beschlussfassung über die Satzung.
f) die Beschlussfassung über die ordnungsgemäß vorgelegten Anträge
und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen. Anträge sind spätestens
eine Woche vor dem Kreisparteitag dem Kreisvorstand vorzulegen.
Dringlichkeitsanträge bedürfen der Unterstützung von mindestens
20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
g) die Beschlussfassung über die Auflösung Kreisverbandes (§ 11)
3. Weitere Kreisparteitage sind innerhalb von 3 Monaten einzuberufen.
> auf Beschluss des ordentlichen Parteitages.
> auf Beschluss des Kreisvorstandes.
> auf Antrag von 1/4 der Mitglieder.
4. Über die Verhandlungen des Kreisparteitages ist ein Protokoll
anzufertigen, welches insbesondere die Beschlüsse und
Wahlergebnisse wiedergibt. Es ist vom Protokollführer und der/dem
Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von den
Mitgliedern eingesehen werden.
§ 7.2 Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand ist das höchste politische Leitungsorgan zwischen
den Parteitagen.
2. Der Kreisvorstand wird für 2 Jahre gewählt. Seine Amtszeit darf mit
besonderer Begründung um höchstens 3 Monate verlängert werden.
Er besteht aus 2 gleichberechtigten Vorsitzenden, der/dem
Schatzmeister/in und der/dem Schriftführer/in sowie 3 Beisitzer-innen.
Der geschäftsführende Kreisvorstand vertritt den Kreisverband
gem. § 26 Abs. 2 BGB.
3. Der Kreisvorstand entwickelt seine politische Tätigkeit in enger
Zusammenarbeit mit den Organisationen der Basis. Die Ortsverbände
und sonstigen Zusammenschlüsse werden zu den Beratungen des
Kreisvorstandes eingeladen. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die hälfte seiner vom Kreisparteitag gewählten
Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende
Vorsitzende anwesend sind.
4. Die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes ist jederzeit durch
einen Kreisparteitag möglich, wenn ein ordnungsgemäß eingegangener
Antrag dieses beinhaltet, jedoch kein Dringlichkeitsantrag ist.
§ 7.3 Finanzrevisionskommission
1. Die mindestens 2 Mitglieder der Finanzrevisionskommission werden vom
Kreisparteitag gewählt. Die Mitglieder (Kassenprüfer/innen) sind
verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Einnahmen und Ausgaben
des Kreisverbandes zu prüfen.
2. Die Kassenprüfer/innen werden für 2 Jahre gewählt.
Als Kassenprüfer/innen dürfen nicht gewählt werden:
> Mitglieder des Kreisvorstandes.
> Angestellte der Kreisgeschäftsstelle.
> Mitglieder, die auf andere Weise Einkünfte vom Kreisverband
erhalten.
§ 8 Wahlen
Die Durchführung von Wahlen wird durch die Wahlordnung geregelt.
Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt bei
erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
§ 9 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten eines Kreisparteitages erforderlich. Sie müssen
ordnungsgemäß beantragt sein.
§ 10 Urabstimmung
Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder oder auf Beschluss eines
Kreisparteitages muss über Fragen grundsätzlicher politischer
Bedeutung, Fragen des Programms und der Satzung innerhalb von
3 Monaten eine Urabstimmung stattfinden. Bei Urabstimmungen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 11 Auflösung
Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet der Kreisparteitag
mit 2/3 Mehrheit. Dieser Beschluss muss durch eine Urabstimmung
der Mitglieder des Kreisverbandes bestätigt werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 25.07.2007 in Kraft
Anhang und Beschluss des Kreisparteitages vom 08.07.2007
Der Kreisparteitag empfiehlt, das jedes Mitglied, welches sich für eine
Kandidatur um Ämter im Landes- Bundesverband, als Delegierte/r zu
Bundesparteitagen und bei Wahlen zu Volksvertretungen bewirbt,
die Zustimmung seines Kreisverbandes einholt.